§ 3 Oö. BBRG Antrag

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag von Landesbürgerinnen und Landesbürgern auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist schriftlich beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative samt Begründung und das ausdrückliche Verlangen auf deren Durchführung;

2.

die Bezeichnung des Organs oder der Organe (Landtag oder Landesregierung, Landtag und Landesregierung), an das oder an die sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative richtet;

3.

den Namen einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen; anzugeben sind: Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse; bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben;

4.

die Unterstützung von mindestens 32 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Ein Antrag darf nur eine einzige Bürgerinnen- und Bürger-Initiative enthalten.

(3) Gleichzeitig mit dem Einbringen des Antrags ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 500 Euro bei der Einbringungsstelle bar zu hinterlegen. Wird dieser Betrag nicht hinterlegt, gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(4) Die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter (Abs. 1 Z 4) vertritt im weiteren Verfahren alle Personen, die den Antrag unterstützt haben.

Stand vor dem 22.10.2015

In Kraft vom 01.03.2002 bis 22.10.2015

(1) Der Antrag von Landesbürgerinnen und Landesbürgern auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist schriftlich beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative samt Begründung und das ausdrückliche Verlangen auf deren Durchführung;

2.

die Bezeichnung des Organs oder der Organe (Landtag oder Landesregierung, Landtag und Landesregierung), an das oder an die sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative richtet;

3.

den Namen einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen; anzugeben sind: Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse; bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben;

4.

die Unterstützung von mindestens 32 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Ein Antrag darf nur eine einzige Bürgerinnen- und Bürger-Initiative enthalten.

(3) Gleichzeitig mit dem Einbringen des Antrags ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 500 Euro bei der Einbringungsstelle bar zu hinterlegen. Wird dieser Betrag nicht hinterlegt, gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(4) Die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter (Abs. 1 Z 4) vertritt im weiteren Verfahren alle Personen, die den Antrag unterstützt haben.

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