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(1) Die Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungsliste Angaben über den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie das Datum der Unterschrift der unterstützenden Personen enthält und die eigenhändige Unterschrift entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Beglaubigung hat sich dabei auch auf das Datum der Unterschriftsleistung zu beziehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszufertigen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)
(2) Vor Eintragung in die Unterstützungsliste vor der Gemeindebehörde hat jede Person ihre Identität glaubhaft zu machen. Erfolgt die Eintragung in die Unterstützungsliste nicht vor der Gemeindebehörde, ist die Echtheit der in der Unterstützungsliste geleisteten Unterschrift einschließlich des Datums der Unterschriftsleistung gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
(3) Jede Gemeinde hat zu der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die ordnungsgemäße Eintragung in die Unterstützungslisten beim Gemeindeamt zu ermöglichen.
(4) Notarielle oder gerichtliche Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften in den Unterstützungslisten sind diesen anzuschließen und zu einer Urkundeneinheit zu verbinden.
(1) Die Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungsliste Angaben über den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie das Datum der Unterschrift der unterstützenden Personen enthält und die eigenhändige Unterschrift entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Beglaubigung hat sich dabei auch auf das Datum der Unterschriftsleistung zu beziehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszufertigen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)
(2) Vor Eintragung in die Unterstützungsliste vor der Gemeindebehörde hat jede Person ihre Identität glaubhaft zu machen. Erfolgt die Eintragung in die Unterstützungsliste nicht vor der Gemeindebehörde, ist die Echtheit der in der Unterstützungsliste geleisteten Unterschrift einschließlich des Datums der Unterschriftsleistung gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
(3) Jede Gemeinde hat zu der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die ordnungsgemäße Eintragung in die Unterstützungslisten beim Gemeindeamt zu ermöglichen.
(4) Notarielle oder gerichtliche Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften in den Unterstützungslisten sind diesen anzuschließen und zu einer Urkundeneinheit zu verbinden.