§ 9 Oö. BBRG

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 9

Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
durch den Landtag

 

(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 vor, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

 

(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Landtag ist vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 9

Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
durch den Landtag

 

(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 vor, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

 

(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Landtag ist vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.

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