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Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
durch den Landtag
(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 vor, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Landtag ist vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.
Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
durch den Landtag
(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 vor, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Landtag ist vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.