§ 22 K-LMG § 22

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung der Literatur von besonderer geisteswissenschaftlicher oder sonstiger kultureller oder von besonderer naturwissenschaftlicher Bedeutung für das Land Kärnten, vor allem jener Literatur, die über das Land Kärnten erschienen oder im Land Kärnten verlegt worden ist, ist entsprechend den wissenschaftlichen Erfordernissen der Anstalt sowie entsprechend den Erfordernissen der sonstigen Benützer eine Bibliothek einzurichten. Die Bibliothek steht nach Maßgabe der Bibliotheksordnung (Abs. 4) jedermann zur Benützung offen.

(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Bibliothek hat der Direktor einen Bediensteten des Höheren Dienstes, der in der Anstalt seinen Dienst verrichtet und über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Besorgung der Aufgaben der Bibliothek verfügt, zu betrauen.

(3) Der Bibliothek obliegen folgende Aufgaben:

a)

Die laufende Ergänzung der Bibliotheksbestände;

b)

die Erbringung von bibliothekarischen Auskunfts- und Informationsdienstleistungen;

c)

die Erbringung von Dienstleistungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, insbesondere die Ermittlung und Verarbeitung der Daten für die Kärntner Bibliographie;

d)

die Herausgabe einschlägiger Veröffentlichungen und die Durchführung von Ausstellungen und anderen Veranstaltungen zur Bekanntmachung und Vermittlung ihrer Bestände je nach Bedarf;

e)

die Besorgung einschlägiger Forschungsaufgaben;

f)

die Gewährleistung eines benützerorientierten Bibliotheksbetriebes einschließlich der Entlehnung von Bibliotheksbeständen.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors und des kaufmännischen Geschäftsführers unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie auf die bibliothekswissenschaftlichen Grundsätze in einer Bibliotheksordnung nähere Regelungen für die Benützung der Bibliothek zu treffen, insbesondere hinsichtlich

a)

der Öffnungszeiten der Bibliothek,

b)

der Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilmen udgl.) von Bibliotheksbeständen,

c)

der Entlehnung von Bibliotheksbeständen und

d)

der Festlegung von angemessenen Beschränkungen für die Benützung der Bibliotheksbestände, der Herstellung von Reproduktionen und der Entlehnung von Bibliotheksbeständen unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung der Literatur von besonderer geisteswissenschaftlicher oder sonstiger kultureller oder von besonderer naturwissenschaftlicher Bedeutung für das Land Kärnten, vor allem jener Literatur, die über das Land Kärnten erschienen oder im Land Kärnten verlegt worden ist, ist entsprechend den wissenschaftlichen Erfordernissen der Anstalt sowie entsprechend den Erfordernissen der sonstigen Benützer eine Bibliothek einzurichten. Die Bibliothek steht nach Maßgabe der Bibliotheksordnung (Abs. 4) jedermann zur Benützung offen.

(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Bibliothek hat der Direktor einen Bediensteten des Höheren Dienstes, der in der Anstalt seinen Dienst verrichtet und über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Besorgung der Aufgaben der Bibliothek verfügt, zu betrauen.

(3) Der Bibliothek obliegen folgende Aufgaben:

a)

Die laufende Ergänzung der Bibliotheksbestände;

b)

die Erbringung von bibliothekarischen Auskunfts- und Informationsdienstleistungen;

c)

die Erbringung von Dienstleistungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, insbesondere die Ermittlung und Verarbeitung der Daten für die Kärntner Bibliographie;

d)

die Herausgabe einschlägiger Veröffentlichungen und die Durchführung von Ausstellungen und anderen Veranstaltungen zur Bekanntmachung und Vermittlung ihrer Bestände je nach Bedarf;

e)

die Besorgung einschlägiger Forschungsaufgaben;

f)

die Gewährleistung eines benützerorientierten Bibliotheksbetriebes einschließlich der Entlehnung von Bibliotheksbeständen.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors und des kaufmännischen Geschäftsführers unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie auf die bibliothekswissenschaftlichen Grundsätze in einer Bibliotheksordnung nähere Regelungen für die Benützung der Bibliothek zu treffen, insbesondere hinsichtlich

a)

der Öffnungszeiten der Bibliothek,

b)

der Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilmen udgl.) von Bibliotheksbeständen,

c)

der Entlehnung von Bibliotheksbeständen und

d)

der Festlegung von angemessenen Beschränkungen für die Benützung der Bibliotheksbestände, der Herstellung von Reproduktionen und der Entlehnung von Bibliotheksbeständen unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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