§ 23 K-LMG „§ 23

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung des Direktorskaufmännischen Geschäftsführers bei der Leitung der Anstalt und zur Besorgung aller administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt, die nicht den Museumsabteilungen (§ 19), den Außenstellen (§ 20), der museumspädagogischen Abteilung (§ 21) oder der Bibliothek (§ 22) zugewiesen sind, ist in der Anstalt eine zentralewirtschaftliche Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Mit derDie Leitung der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle ist ein Bediensteter der Anstalt, der über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Besorgung der Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle verfügt, zu betrauen (Museumsmanager)obliegt dem kaufmännischen Geschäftsführer.

(3) Die besonderen fachlichen Kenntnisse nach Abs. 2, die von Bewerbern um die Funktion des Museumsmanagers erwartet werden, sind in Übereinstimmung mit den Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle festzulegen und haben jedenfalls zu umfassen:

a)

Praktische Erfahrungen im Museums- oder Ausstellungswesen auf nationaler oder internationaler Ebene;

b)

grundlegende Kenntnisse

1.

der Museologie,

2.

der Sammlungsverwaltung,

3.

des konservatorischen Umganges mit Sammlungsexponaten und

4.

hinsichtlich der Besorgung der administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt.

(4) Der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)1.

Diedie Besorgung sämtlicher arbeitsrechtlicher Angelegenheiten gegenüber den Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 27);

b)2.

die Erstellung und Durchführung des Voranschlages;

c)3.

die Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes einschließlich der Kassenführung;

d)4.

die Erstellung des Jahresabschlusses;

e) die Besorgung der Kanzleigeschäfte;

f)5.

die Koordination der automationsunterstützten Datenverarbeitung;

g) die Organisation des Führungs- und Aufsichtsdienstes;
h) die Besorgung der Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich des Abschlusses von Sponsorverträgen;
i) die Verlegung und der Vertrieb von wissenschaftlichen Publikationen und sonstigen Druckwerken, Ton- und Bildträgern, Reproduktionen, Andenken udgl.;
j) die Organisation der zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen technischen und handwerklichen Hilfseinrichtungen zur Durchführung von Restaurier- und Präparierarbeiten, von Maler- und Tischlerarbeiten, zur Herstellung von Reproduktionen, zur Gestaltung der ständigen Schausammlung und von Sonderausstellungen udgl.;

k)6.

die Verwaltung von Liegenschaften, die im Eigentum des Landes Kärnten stehen oder hinsichtlich der dem Land Kärnten aufgrund von rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Nutzungsrechte zustehen (§ 2 Abs. 3 lit. a);

l)7.

der Erwerb von Liegenschaften sowie von Nutzungsrechten an Liegenschaften durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen für das Land Kärnten (§ 2 Abs. 3 lit. b);.

m) die Organisation von Führungs- und Aufsichtsdiensten für das Land Kärnten außerhalb der Anstalt (§ 2 Abs. 3 lit. d);
n) die Abwicklung der Entlehnung von Sammlungsexponaten.

Sonstige Aufgaben der wirtschaftlichen Geschäftsstelle im Sinne des Abs. 1 können in der Museumsordnung (§ 24) vorgesehen werden.

(54) Der Direktor hatDie Geschäftsführer haben sich bei der Leitung der Anstalt hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 43 der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle zu bedienen. Hinsichtlich der Besorgung sonstiger Aufgaben der Leitung und Vertretung der Anstalt darf sich der Direktor der zentralen Geschäftsstelle bedienen.

(65) Der Museumsmanagerkaufmännische Geschäftsführer hat in eigener Verantwortung für eine ordnungsgemäße Besorgung der der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle zugewiesenen Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) zu sorgen. Er hat die Effektivität und die Effizienz der Aufgabenbesorgung laufend zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber einmal je Geschäftsjahr, zu evaluieren. Diese Evaluierung ist als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung heranzuziehen. Dabei ist nach Möglichkeit auch die Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie die Schaffung und Erhöhung von Einnahmen anzustreben.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Zur Unterstützung des Direktorskaufmännischen Geschäftsführers bei der Leitung der Anstalt und zur Besorgung aller administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt, die nicht den Museumsabteilungen (§ 19), den Außenstellen (§ 20), der museumspädagogischen Abteilung (§ 21) oder der Bibliothek (§ 22) zugewiesen sind, ist in der Anstalt eine zentralewirtschaftliche Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Mit derDie Leitung der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle ist ein Bediensteter der Anstalt, der über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Besorgung der Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle verfügt, zu betrauen (Museumsmanager)obliegt dem kaufmännischen Geschäftsführer.

(3) Die besonderen fachlichen Kenntnisse nach Abs. 2, die von Bewerbern um die Funktion des Museumsmanagers erwartet werden, sind in Übereinstimmung mit den Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle festzulegen und haben jedenfalls zu umfassen:

a)

Praktische Erfahrungen im Museums- oder Ausstellungswesen auf nationaler oder internationaler Ebene;

b)

grundlegende Kenntnisse

1.

der Museologie,

2.

der Sammlungsverwaltung,

3.

des konservatorischen Umganges mit Sammlungsexponaten und

4.

hinsichtlich der Besorgung der administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt.

(4) Der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)1.

Diedie Besorgung sämtlicher arbeitsrechtlicher Angelegenheiten gegenüber den Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 27);

b)2.

die Erstellung und Durchführung des Voranschlages;

c)3.

die Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes einschließlich der Kassenführung;

d)4.

die Erstellung des Jahresabschlusses;

e) die Besorgung der Kanzleigeschäfte;

f)5.

die Koordination der automationsunterstützten Datenverarbeitung;

g) die Organisation des Führungs- und Aufsichtsdienstes;
h) die Besorgung der Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich des Abschlusses von Sponsorverträgen;
i) die Verlegung und der Vertrieb von wissenschaftlichen Publikationen und sonstigen Druckwerken, Ton- und Bildträgern, Reproduktionen, Andenken udgl.;
j) die Organisation der zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen technischen und handwerklichen Hilfseinrichtungen zur Durchführung von Restaurier- und Präparierarbeiten, von Maler- und Tischlerarbeiten, zur Herstellung von Reproduktionen, zur Gestaltung der ständigen Schausammlung und von Sonderausstellungen udgl.;

k)6.

die Verwaltung von Liegenschaften, die im Eigentum des Landes Kärnten stehen oder hinsichtlich der dem Land Kärnten aufgrund von rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Nutzungsrechte zustehen (§ 2 Abs. 3 lit. a);

l)7.

der Erwerb von Liegenschaften sowie von Nutzungsrechten an Liegenschaften durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen für das Land Kärnten (§ 2 Abs. 3 lit. b);.

m) die Organisation von Führungs- und Aufsichtsdiensten für das Land Kärnten außerhalb der Anstalt (§ 2 Abs. 3 lit. d);
n) die Abwicklung der Entlehnung von Sammlungsexponaten.

Sonstige Aufgaben der wirtschaftlichen Geschäftsstelle im Sinne des Abs. 1 können in der Museumsordnung (§ 24) vorgesehen werden.

(54) Der Direktor hatDie Geschäftsführer haben sich bei der Leitung der Anstalt hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 43 der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle zu bedienen. Hinsichtlich der Besorgung sonstiger Aufgaben der Leitung und Vertretung der Anstalt darf sich der Direktor der zentralen Geschäftsstelle bedienen.

(65) Der Museumsmanagerkaufmännische Geschäftsführer hat in eigener Verantwortung für eine ordnungsgemäße Besorgung der der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle zugewiesenen Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) zu sorgen. Er hat die Effektivität und die Effizienz der Aufgabenbesorgung laufend zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber einmal je Geschäftsjahr, zu evaluieren. Diese Evaluierung ist als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung heranzuziehen. Dabei ist nach Möglichkeit auch die Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie die Schaffung und Erhöhung von Einnahmen anzustreben.

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