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(1) Zur Unterstützung des Direktorskaufmännischen Geschäftsführers bei der Leitung der Anstalt und zur Besorgung aller administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt, die nicht den Museumsabteilungen (§ 19), den Außenstellen (§ 20), der museumspädagogischen Abteilung (§ 21) oder der Bibliothek (§ 22) zugewiesen sind, ist in der Anstalt eine zentralewirtschaftliche Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Mit derDie Leitung der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle ist ein Bediensteter der Anstalt, der über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Besorgung der Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle verfügt, zu betrauen (Museumsmanager)obliegt dem kaufmännischen Geschäftsführer.
(3) Die besonderen fachlichen Kenntnisse nach Abs. 2, die von Bewerbern um die Funktion des Museumsmanagers erwartet werden, sind in Übereinstimmung mit den Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle festzulegen und haben jedenfalls zu umfassen:
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(4) Der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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| die Erstellung und Durchführung des Voranschlages; | |||||||||
| die Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes einschließlich der Kassenführung; | |||||||||
| die Erstellung des Jahresabschlusses; | |||||||||
| die Koordination der automationsunterstützten Datenverarbeitung; | |||||||||
| die Verwaltung von Liegenschaften, die im Eigentum des Landes Kärnten stehen oder hinsichtlich der dem Land Kärnten aufgrund von rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Nutzungsrechte zustehen (§ 2 Abs. 3 lit. a); | |||||||||
| der Erwerb von Liegenschaften sowie von Nutzungsrechten an Liegenschaften durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen für das Land Kärnten (§ 2 Abs. 3 lit. b) | |||||||||
Sonstige Aufgaben der wirtschaftlichen Geschäftsstelle im Sinne des Abs. 1 können in der Museumsordnung (§ 24) vorgesehen werden. |
(54) Der Direktor hatDie Geschäftsführer haben sich bei der Leitung der Anstalt hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 43 der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle zu bedienen. Hinsichtlich der Besorgung sonstiger Aufgaben der Leitung und Vertretung der Anstalt darf sich der Direktor der zentralen Geschäftsstelle bedienen.
(65) Der Museumsmanagerkaufmännische Geschäftsführer hat in eigener Verantwortung für eine ordnungsgemäße Besorgung der der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle zugewiesenen Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) zu sorgen. Er hat die Effektivität und die Effizienz der Aufgabenbesorgung laufend zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber einmal je Geschäftsjahr, zu evaluieren. Diese Evaluierung ist als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung heranzuziehen. Dabei ist nach Möglichkeit auch die Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie die Schaffung und Erhöhung von Einnahmen anzustreben.
(1) Zur Unterstützung des Direktorskaufmännischen Geschäftsführers bei der Leitung der Anstalt und zur Besorgung aller administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt, die nicht den Museumsabteilungen (§ 19), den Außenstellen (§ 20), der museumspädagogischen Abteilung (§ 21) oder der Bibliothek (§ 22) zugewiesen sind, ist in der Anstalt eine zentralewirtschaftliche Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Mit derDie Leitung der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle ist ein Bediensteter der Anstalt, der über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Besorgung der Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle verfügt, zu betrauen (Museumsmanager)obliegt dem kaufmännischen Geschäftsführer.
(3) Die besonderen fachlichen Kenntnisse nach Abs. 2, die von Bewerbern um die Funktion des Museumsmanagers erwartet werden, sind in Übereinstimmung mit den Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle festzulegen und haben jedenfalls zu umfassen:
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(4) Der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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| die Erstellung und Durchführung des Voranschlages; | |||||||||
| die Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes einschließlich der Kassenführung; | |||||||||
| die Erstellung des Jahresabschlusses; | |||||||||
| die Koordination der automationsunterstützten Datenverarbeitung; | |||||||||
| die Verwaltung von Liegenschaften, die im Eigentum des Landes Kärnten stehen oder hinsichtlich der dem Land Kärnten aufgrund von rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Nutzungsrechte zustehen (§ 2 Abs. 3 lit. a); | |||||||||
| der Erwerb von Liegenschaften sowie von Nutzungsrechten an Liegenschaften durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen für das Land Kärnten (§ 2 Abs. 3 lit. b) | |||||||||
Sonstige Aufgaben der wirtschaftlichen Geschäftsstelle im Sinne des Abs. 1 können in der Museumsordnung (§ 24) vorgesehen werden. |
(54) Der Direktor hatDie Geschäftsführer haben sich bei der Leitung der Anstalt hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 43 der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle zu bedienen. Hinsichtlich der Besorgung sonstiger Aufgaben der Leitung und Vertretung der Anstalt darf sich der Direktor der zentralen Geschäftsstelle bedienen.
(65) Der Museumsmanagerkaufmännische Geschäftsführer hat in eigener Verantwortung für eine ordnungsgemäße Besorgung der der zentralenwirtschaftlichen Geschäftsstelle zugewiesenen Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) zu sorgen. Er hat die Effektivität und die Effizienz der Aufgabenbesorgung laufend zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber einmal je Geschäftsjahr, zu evaluieren. Diese Evaluierung ist als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung heranzuziehen. Dabei ist nach Möglichkeit auch die Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie die Schaffung und Erhöhung von Einnahmen anzustreben.