§ 12 Oö. BBRG

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

3. ABSCHNITT

Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen

 

§ 12

Begriff

 

(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist das Recht der Landesbürgerinnen und Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluss des Landtags in Kraft treten soll. Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(2) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung wird von der Landesregierung auf Grund eines Landtagsbeschlusses angeordnet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

3. ABSCHNITT

Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen

 

§ 12

Begriff

 

(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist das Recht der Landesbürgerinnen und Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluss des Landtags in Kraft treten soll. Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(2) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung wird von der Landesregierung auf Grund eines Landtagsbeschlusses angeordnet.

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