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(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 131. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 14) sind im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
(2) Die Landesregierung hat dem Jahresabschluß die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht mindestens im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 131. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 14) sind im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
(2) Die Landesregierung hat dem Jahresabschluß die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht mindestens im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.