§ 37 K-LMG § 37

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Anstalt unterliegt – unbeschadet der Einrichtung eines Kuratoriums gemäß den §§ 24a und 24b – der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese

(2) Die Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(23) Die Aufsicht gliedert sich inder Landesregierung über die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

(3) Die FachaufsichtAnstalt erstreckt sich auf:

a)1.

die Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Museumsordnung (§ 24);

b)2.

die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.;

Von der Fachaufsicht ausgenommen ist die inhaltliche Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben (§ 25 Abs. 2).

3.

die Gebarung der Anstalt, insbesondere

a)

die Beachtung der Grundsätze nach § 29 Abs. 6,

b)

die Einhaltung der im genehmigten Voranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich aufVon der Aufsicht der Landesregierung über die Überprüfung der Gebarung der Anstalt, insbesondere darauf, daß bei der Gebarung ausgenommen ist die Grundsätze nach § 29 Abs. 6 beachtetinhaltliche Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben die im genehmigten Voranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht überschritten werden, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehenkünstlerischer Belange (§ 25 Abs. 2).

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem Direktorjeweils in Betracht kommenden Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt - ausgenommen hinsichtlich der inhaltlichen Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben -und künstlerischer Belange – auf schriftlichem Weg, sofern dies zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erforderlich ist, allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen des Direktorseines Geschäftsführers, die mit Weisungen der Landesregierung oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, hat die Landesregierung das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel im Rahmen ihres Aufsichtsrechts anzuwenden.

(6) Im Rahmen der FinanzaufsichtAufsicht über die Gebarung der Anstalt ist die Landesregierung - unbeschadet des Abs. 5 - überdies befugt, durch ihre Organe

1.

in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge und dergleichen) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie

2.

LokalerhebungenErhebungen vor Ort (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

Die Landesregierung kann im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes auch das Kuratorium um die Abgabe von Empfehlungen, Stellungnahmen oder Berichten ersuchen.

(7) Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (§ 30 Abs. 2), hat die Landesregierung dem Direktor der Anstaltden Geschäftsführern (§ 14a Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Die Anstalt unterliegt – unbeschadet der Einrichtung eines Kuratoriums gemäß den §§ 24a und 24b – der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese

(2) Die Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(23) Die Aufsicht gliedert sich inder Landesregierung über die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

(3) Die FachaufsichtAnstalt erstreckt sich auf:

a)1.

die Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Museumsordnung (§ 24);

b)2.

die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.;

Von der Fachaufsicht ausgenommen ist die inhaltliche Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben (§ 25 Abs. 2).

3.

die Gebarung der Anstalt, insbesondere

a)

die Beachtung der Grundsätze nach § 29 Abs. 6,

b)

die Einhaltung der im genehmigten Voranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich aufVon der Aufsicht der Landesregierung über die Überprüfung der Gebarung der Anstalt, insbesondere darauf, daß bei der Gebarung ausgenommen ist die Grundsätze nach § 29 Abs. 6 beachtetinhaltliche Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben die im genehmigten Voranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht überschritten werden, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehenkünstlerischer Belange (§ 25 Abs. 2).

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem Direktorjeweils in Betracht kommenden Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt - ausgenommen hinsichtlich der inhaltlichen Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben -und künstlerischer Belange – auf schriftlichem Weg, sofern dies zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erforderlich ist, allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen des Direktorseines Geschäftsführers, die mit Weisungen der Landesregierung oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, hat die Landesregierung das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel im Rahmen ihres Aufsichtsrechts anzuwenden.

(6) Im Rahmen der FinanzaufsichtAufsicht über die Gebarung der Anstalt ist die Landesregierung - unbeschadet des Abs. 5 - überdies befugt, durch ihre Organe

1.

in die mit der Gebarung der Anstalt im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge und dergleichen) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie

2.

LokalerhebungenErhebungen vor Ort (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

Die Landesregierung kann im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes auch das Kuratorium um die Abgabe von Empfehlungen, Stellungnahmen oder Berichten ersuchen.

(7) Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (§ 30 Abs. 2), hat die Landesregierung dem Direktor der Anstaltden Geschäftsführern (§ 14a Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

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