Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ungültiger Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, ob mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt wurde oder | |||||||||
3. | aus dem abgegebenen Stimmzettel der Wille der Befragten oder Abstimmenden nicht eindeutig hervorgeht. |
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichfärbige amtliche Stimmzettel, die einander widersprechende Eintragungen enthalten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich dadurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
Ungültiger Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, ob mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt wurde oder | |||||||||
3. | aus dem abgegebenen Stimmzettel der Wille der Befragten oder Abstimmenden nicht eindeutig hervorgeht. |
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichfärbige amtliche Stimmzettel, die einander widersprechende Eintragungen enthalten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich dadurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.