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(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von wenigstens 200 Stimmberechtigten und nach Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen auch von der zustellungsbevollmächtigten Person der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen und hat einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die entsprechenden Unterlagen unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat über den Einspruch im Rahmen der vorgebrachten Einspruchsgründe ohne unnötigen Aufschub, möglichst jedoch innerhalb von sechs Wochen, mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Ergibt die Überprüfung des Einspruchs die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustellen und an der Amtstafel des Amtes der Oö. Landesregierung zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung des Einspruchs die Rechtswidrigkeit des Verfahrens, die auf das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung von Einfluss war, so hat die Landesregierung das ganze Verfahren oder die entsprechenden Verfahrensteile aufzuheben und die für die Wiederholung des Verfahrens oder der Verfahrensteile erforderlichen Anordnungen in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des § 100 der76 Oö. Landtagswahlordnung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)
(5) Das endgültige Ergebnis ist von der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von wenigstens 200 Stimmberechtigten und nach Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen auch von der zustellungsbevollmächtigten Person der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen und hat einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die entsprechenden Unterlagen unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat über den Einspruch im Rahmen der vorgebrachten Einspruchsgründe ohne unnötigen Aufschub, möglichst jedoch innerhalb von sechs Wochen, mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Ergibt die Überprüfung des Einspruchs die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustellen und an der Amtstafel des Amtes der Oö. Landesregierung zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung des Einspruchs die Rechtswidrigkeit des Verfahrens, die auf das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung von Einfluss war, so hat die Landesregierung das ganze Verfahren oder die entsprechenden Verfahrensteile aufzuheben und die für die Wiederholung des Verfahrens oder der Verfahrensteile erforderlichen Anordnungen in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des § 100 der76 Oö. Landtagswahlordnung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)
(5) Das endgültige Ergebnis ist von der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.