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(1) Im Verfahren nach § 18 Abs. 4 und 5 haben die mit der Durchführung von Bürgerinnen- und Bürgerrechten befassten Behörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(2) Für die Fristen gilt Folgendes: Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so endet die Frist am nächsten Werktag, an dem die Behörde für den Parteienverkehr geöffnet hat. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
(3) Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Bürgerinnen- und Bürgerrechte. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.
(1) Im Verfahren nach § 18 Abs. 4 und 5 haben die mit der Durchführung von Bürgerinnen- und Bürgerrechten befassten Behörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(2) Für die Fristen gilt Folgendes: Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so endet die Frist am nächsten Werktag, an dem die Behörde für den Parteienverkehr geöffnet hat. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
(3) Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Bürgerinnen- und Bürgerrechte. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.