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Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage B wird gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz, bei den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf an der Krems und Steyr-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Anlage
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage B wird gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz, bei den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf an der Krems und Steyr-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Anlage