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(2) Der Leiter der Agrarbehörde ist Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. § 5 Abs. 4 bis 8, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.
(2) Der Leiter der Agrarbehörde ist Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. § 5 Abs. 4 bis 8, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.