§ 5a K-GOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde durch die Geschäftseinteilung nicht eine eigene Abteilung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung§ 5a K-GOA seit 04.07.2019 weggefallen. Der Leiter dieser Organisationseinheit und der technische Leiter sind vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, zu bestellen.

(2) Der Leiter der Agrarbehörde ist Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. § 5 Abs. 4 bis 8, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 29.06.2013 bis 04.07.2019
(1) Sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde durch die Geschäftseinteilung nicht eine eigene Abteilung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung§ 5a K-GOA seit 04.07.2019 weggefallen. Der Leiter dieser Organisationseinheit und der technische Leiter sind vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, zu bestellen.

(2) Der Leiter der Agrarbehörde ist Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. § 5 Abs. 4 bis 8, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.

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