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(2) Der Leiter des Verfassungsdienstes ist Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter des Verfassungsdienstes tritt.
(2) Der Leiter des Verfassungsdienstes ist Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter des Verfassungsdienstes tritt.