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(2) Personalangelegenheiten gemäß Abs. 1 sind: dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landesbediensteten, ausgenommen Landeslehrer sowie Bedienstete in den Landeskrankenanstalten und der KABEG; arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten ausgegliederter Rechtsträger, soweit dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist; Objektivierung; Lohn- und Gehaltsverrechnung der Landesbediensteten, Landeslehrer und, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, sonstiger Personen; Reisegebühren- und Fahrtkostenzuschussberechnung; Stellenplan der Landesverwaltung; Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Aufsicht über die Personalvertretung; Bedienstetenschutz; dienstliche Ausbildung, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet der Kärntner Verwaltungsakademie oder einer anderen Abteilung als der Abteilung Landesamtsdirektion fällt; Behinderteneinstellungsgesetz; Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie des Leiters des Landesrechnungshofes. Nicht zu den Personalangelegenheiten gemäß Abs. 1 zählen Angelegenheiten des inneren Dienstes.
(3) Der Leiter dieser Organisationseinheit ist Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen in Angelegenheiten des Abs. 2 erster Satz sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter dieser Organisationseinheit zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter dieser Organisationseinheit tritt.
(4) Angelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten nach Abs. 2 erster Satz sind von dieser Organisationseinheit nach den Weisungen des Landesamtsdirektors zu besorgen.
(2) Personalangelegenheiten gemäß Abs. 1 sind: dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landesbediensteten, ausgenommen Landeslehrer sowie Bedienstete in den Landeskrankenanstalten und der KABEG; arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten ausgegliederter Rechtsträger, soweit dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist; Objektivierung; Lohn- und Gehaltsverrechnung der Landesbediensteten, Landeslehrer und, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, sonstiger Personen; Reisegebühren- und Fahrtkostenzuschussberechnung; Stellenplan der Landesverwaltung; Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Aufsicht über die Personalvertretung; Bedienstetenschutz; dienstliche Ausbildung, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet der Kärntner Verwaltungsakademie oder einer anderen Abteilung als der Abteilung Landesamtsdirektion fällt; Behinderteneinstellungsgesetz; Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie des Leiters des Landesrechnungshofes. Nicht zu den Personalangelegenheiten gemäß Abs. 1 zählen Angelegenheiten des inneren Dienstes.
(3) Der Leiter dieser Organisationseinheit ist Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen in Angelegenheiten des Abs. 2 erster Satz sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter dieser Organisationseinheit zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter dieser Organisationseinheit tritt.
(4) Angelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten nach Abs. 2 erster Satz sind von dieser Organisationseinheit nach den Weisungen des Landesamtsdirektors zu besorgen.