§ 4 K-GG

Kärntner Gasgesetz - K-GG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.03.2020 bis 31.12.9999
§ 4

Gleichwertigkeit

Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie sicherstellen, daß den Anforderungen des § 3 Abs 1 entsprochen ist.

Stand vor dem 26.03.2020

In Kraft vom 01.02.2000 bis 26.03.2020
§ 4

Gleichwertigkeit

Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie sicherstellen, daß den Anforderungen des § 3 Abs 1 entsprochen ist.

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