§ 10 K-GG Nachträgliche Vorschreibungen

Kärntner Gasgesetz - K-GG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ergibt sich nach der Erteilung einer Bewilligung, daß trotz Einhaltung des Bewilligungsbescheidesder Bewilligung die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern nicht hinreichend geschützt ist, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2000 bis 31.12.2013

Ergibt sich nach der Erteilung einer Bewilligung, daß trotz Einhaltung des Bewilligungsbescheidesder Bewilligung die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern nicht hinreichend geschützt ist, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

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