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(1) Dieses Gesetz gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind diejenigen in § 2 Abs. 1 lit. a bis g definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und in § 2 Abs. 1 lit. h definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2) Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als überwachungsbedürftige Hebeanlage im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz regelt:
a) | den Einbau und die Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in ein Gebäude oder einer baulichen Anlage (2. Abschnitt), | |||||||||
b) | die Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage eingebaut worden sind (3. Abschnitt), | |||||||||
c) | den Umbau und die Modernisierung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht |
(4) Für Treppenschrägaufzüge in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden oder baulichen Anlagen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 1 und 3, § 10, § 11 Abs. 1, § 14 und § 16 sinngemäß. Im Übrigen unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
a) | Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahn-, Luftfahrts-, öffentlichen Schifffahrts, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen sowie gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden; | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) | Baustellenaufzüge; | |||||||||
d) | seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Seilbahngebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen; | |||||||||
e) | Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können; | |||||||||
f) | Schachtförderanlagen; | |||||||||
g) | Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben); | |||||||||
h) | in Beförderungsmitteln eingebaute Hebeanlagen; | |||||||||
i) | mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind; | |||||||||
j) | Zahnradbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Stationsgebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen. |
(6) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
(1) Dieses Gesetz gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind diejenigen in § 2 Abs. 1 lit. a bis g definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und in § 2 Abs. 1 lit. h definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2) Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als überwachungsbedürftige Hebeanlage im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz regelt:
a) | den Einbau und die Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in ein Gebäude oder einer baulichen Anlage (2. Abschnitt), | |||||||||
b) | die Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage eingebaut worden sind (3. Abschnitt), | |||||||||
c) | den Umbau und die Modernisierung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht |
(4) Für Treppenschrägaufzüge in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden oder baulichen Anlagen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 1 und 3, § 10, § 11 Abs. 1, § 14 und § 16 sinngemäß. Im Übrigen unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
a) | Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahn-, Luftfahrts-, öffentlichen Schifffahrts, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen sowie gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden; | |||||||||
b) |
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c) | Baustellenaufzüge; | |||||||||
d) | seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Seilbahngebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen; | |||||||||
e) | Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können; | |||||||||
f) | Schachtförderanlagen; | |||||||||
g) | Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben); | |||||||||
h) | in Beförderungsmitteln eingebaute Hebeanlagen; | |||||||||
i) | mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind; | |||||||||
j) | Zahnradbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Stationsgebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen. |
(6) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.