Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.
(2) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Landesregierung, soweit in § 16 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.
(2) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Landesregierung, soweit in § 16 nichts anderes bestimmt ist.