§ 9 K-AG Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen

Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber VerfügungsberechtigteBetreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel oderund Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu bestätigen.

(2) Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Die Verständigungspflicht des Aufzugsprüfers besteht auch dann, wenn er eine wesentliche Änderung des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 feststellt.

(3) Befindet sich ein Aufzugeine überwachungsbedürftige Hebeanlage in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst hierüber VerfügungsberechtigtenBetreiber die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.08.2000 bis 30.06.2011

(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber VerfügungsberechtigteBetreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel oderund Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu bestätigen.

(2) Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Die Verständigungspflicht des Aufzugsprüfers besteht auch dann, wenn er eine wesentliche Änderung des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 feststellt.

(3) Befindet sich ein Aufzugeine überwachungsbedürftige Hebeanlage in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst hierüber VerfügungsberechtigtenBetreiber die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.

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