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(1) Der Eigentümer eines Aufzuges - ausgenommen eines Aufzuges nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 4 mit einer Nutzmasse bis 100 kg - oderBetreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der sonst hierüber VerfügungsberechtigteBetriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.
(2) Der Betreiber hat für die regelmäßige KontrolleDurchführung der Betriebssicherheit durchBetriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen Aufzugswärter (§ 12)mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (§ 13Anlagenbuch) zu sorgen. Der Aufzugswärter und das Betreuungsunternehmen haben im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreienvermerken.
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(3) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.
(4) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen sind umgehend zu beheben. Mängel, die nicht sofort behoben werden können, sind dem Aufzugsprüfer sowie dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu melden, der die Behebung der Mängel unverzüglich zu veranlassen hat.
(5) Unfälle sind unverzüglich der Behörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges - ausgenommen eines Aufzuges nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 4 mit einer Nutzmasse bis 100 kg - oderBetreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der sonst hierüber VerfügungsberechtigteBetriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.
(2) Der Betreiber hat für die regelmäßige KontrolleDurchführung der Betriebssicherheit durchBetriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen Aufzugswärter (§ 12)mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (§ 13Anlagenbuch) zu sorgen. Der Aufzugswärter und das Betreuungsunternehmen haben im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreienvermerken.
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(3) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.
(4) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen sind umgehend zu beheben. Mängel, die nicht sofort behoben werden können, sind dem Aufzugsprüfer sowie dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu melden, der die Behebung der Mängel unverzüglich zu veranlassen hat.
(5) Unfälle sind unverzüglich der Behörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.