Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zum AufzugswärterHebeanlagenwärter dürfen vom Eigentümer oder dem sonst über den Aufzug VerfügungsberechtigtenBetreiber nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verläßlich sind.
(2) Die fachliche Eignung des AufzugswärtersHebeanlagenwärters zur Besorgung seiner Aufgaben, insbesondere die Kenntnisse der Betriebsvorschriften des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von einem Aufzugsprüfer zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer den Namen des AufzugswärtersHebeanlagenwärters in das Aufzugsbuch (§ 14Anlagenbuch) einzutragen. Der AufzugswärterHebeanlagenwärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.
(3) Dem AufzugswärterHebeanlagenwärter ist als Bescheinigung seiner Sachkenntnis vom Aufzugsprüfer ein auf den betreffenden Aufzugdie betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu bestätigen, daßdass der AufzugswärterHebeanlagenwärter mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertraut ist. Der AufzugswärterHebeanlagenwärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daßdass er die Betreuung des Aufzuges iSd.der überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß § 11 übernommen hat.
(4) Wird eine später aufgetretene Unzuverlässigkeit Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder mangelnde Sachkenntnisals geistig oder Eignung festgestelltkörperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Behörde die Streichung des Aufzugswärters aus dem Aufzugsbuch und den Entzug des Zeugnisses(Anlagenbuch) zu verfügenstreichen, das Zeugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist auch dem AufzugsprüferBetreiber unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Der Aufzugswärter mußHebeanlagewärter muss, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
|
| |||||||||
|
|
(1) Zum AufzugswärterHebeanlagenwärter dürfen vom Eigentümer oder dem sonst über den Aufzug VerfügungsberechtigtenBetreiber nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verläßlich sind.
(2) Die fachliche Eignung des AufzugswärtersHebeanlagenwärters zur Besorgung seiner Aufgaben, insbesondere die Kenntnisse der Betriebsvorschriften des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von einem Aufzugsprüfer zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer den Namen des AufzugswärtersHebeanlagenwärters in das Aufzugsbuch (§ 14Anlagenbuch) einzutragen. Der AufzugswärterHebeanlagenwärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.
(3) Dem AufzugswärterHebeanlagenwärter ist als Bescheinigung seiner Sachkenntnis vom Aufzugsprüfer ein auf den betreffenden Aufzugdie betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu bestätigen, daßdass der AufzugswärterHebeanlagenwärter mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertraut ist. Der AufzugswärterHebeanlagenwärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daßdass er die Betreuung des Aufzuges iSd.der überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß § 11 übernommen hat.
(4) Wird eine später aufgetretene Unzuverlässigkeit Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder mangelnde Sachkenntnisals geistig oder Eignung festgestelltkörperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Behörde die Streichung des Aufzugswärters aus dem Aufzugsbuch und den Entzug des Zeugnisses(Anlagenbuch) zu verfügenstreichen, das Zeugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist auch dem AufzugsprüferBetreiber unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Der Aufzugswärter mußHebeanlagewärter muss, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
|
| |||||||||
|
|