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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eine der nachstehend angeführten Verordnungen ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
a) | Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 210/2009; | |||||||||
b) | Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 493/2008; | |||||||||
c) | Aufzüge-Sicherheitsverordnung | |||||||||
d) | Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008, zuletzt in der Fassung der Kundmachung | |||||||||
e) | Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt in der Fassung der Kundmachung |
(3) Änderungen der in Abs. 2 lit. c bis e angeführten Verordnungen sind von der Landesregierung mit Verordnung für verbindlich zu erklären, wenn diese Änderungen dem Stand der Technik iSd. § 5 Abs. 1 entsprechen. (entfällt)
(4) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen oder personenbezogene Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eine der nachstehend angeführten Verordnungen ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
a) | Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 210/2009; | |||||||||
b) | Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 493/2008; | |||||||||
c) | Aufzüge-Sicherheitsverordnung | |||||||||
d) | Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008, zuletzt in der Fassung der Kundmachung | |||||||||
e) | Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt in der Fassung der Kundmachung |
(3) Änderungen der in Abs. 2 lit. c bis e angeführten Verordnungen sind von der Landesregierung mit Verordnung für verbindlich zu erklären, wenn diese Änderungen dem Stand der Technik iSd. § 5 Abs. 1 entsprechen. (entfällt)
(4) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen oder personenbezogene Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.