§ 25 K-GFPO Ausbrennen von Abgasanlagen

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Kann ein Rauchfang (Abgasfang)eine Abgasanlage durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden, so hat der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes dies festzustellen und dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) mitzuteilen. Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) hat das Ausbrennen des Rauchfangesder Abgasanlage zu veranlassen.

(2) Das Ausbrennen eines Rauchfanges (Abgasfanges)einer Abgasanlage ist vom Gebäudeeigentümer dem(der Hausverwaltung) einem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu übertragen, und zwar auch dann, wenn der Gebäudeeigentümer selbst zur Reinigung der Rauchfänge (Abgasfänge)Abgasanlage verpflichtet ist (§ 20 Abs. 2).

(3) Bei Nacht, bei Wind, bei großer Kälte und bei großer Trockenheit dürfen RauchfängeAbgasanlagen nicht ausgebrannt werden.

(4) Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, daßdass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Er hat vorzusorgen, daßdass Dachöffnungen während des Ausbrennens verschlossen sind und daßdass bei den Reinigungsverschlüssen entsprechende Löschgeräte und Feuerlöschmittel in ausreichender Menge bereitgehaltenbereit gehalten werden.

(5) Nach Beendigung des Ausbrennens hat der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu überprüfen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer einen ausgebrannten Rauchfang (Abgasfang)eine ausgebrannte Abgasanlage solange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist.

(6) Das Ausbrennen ist vom Rauchfangkehrer des Kehrgebietes dem Bürgermeister vorher anzuzeigen.

Stand vor dem 31.01.2012

In Kraft vom 26.10.2000 bis 31.01.2012

(1) Kann ein Rauchfang (Abgasfang)eine Abgasanlage durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden, so hat der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes dies festzustellen und dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) mitzuteilen. Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) hat das Ausbrennen des Rauchfangesder Abgasanlage zu veranlassen.

(2) Das Ausbrennen eines Rauchfanges (Abgasfanges)einer Abgasanlage ist vom Gebäudeeigentümer dem(der Hausverwaltung) einem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu übertragen, und zwar auch dann, wenn der Gebäudeeigentümer selbst zur Reinigung der Rauchfänge (Abgasfänge)Abgasanlage verpflichtet ist (§ 20 Abs. 2).

(3) Bei Nacht, bei Wind, bei großer Kälte und bei großer Trockenheit dürfen RauchfängeAbgasanlagen nicht ausgebrannt werden.

(4) Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, daßdass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Er hat vorzusorgen, daßdass Dachöffnungen während des Ausbrennens verschlossen sind und daßdass bei den Reinigungsverschlüssen entsprechende Löschgeräte und Feuerlöschmittel in ausreichender Menge bereitgehaltenbereit gehalten werden.

(5) Nach Beendigung des Ausbrennens hat der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu überprüfen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer einen ausgebrannten Rauchfang (Abgasfang)eine ausgebrannte Abgasanlage solange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist.

(6) Das Ausbrennen ist vom Rauchfangkehrer des Kehrgebietes dem Bürgermeister vorher anzuzeigen.

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