§ 26 K-GFPO

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1)

Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.

(2)

Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,

a)

ob die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen durch die Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und die Nutzungsberechtigten eingehalten werden oder sonst Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen;

b)

ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und

c)

ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.

(3)

Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen. Sie ist bei baulichen Anlagen mit

a)

geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre;

b)

mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und

c)

hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre

nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.

(4)

Der Bürgermeister hat die Durchführung der Feuerbeschau anzuordnen, wenn der Gemeinde Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht oder brandgefährliche Bauschäden bekannt werden oder wenn die Durchführung der Feuerbeschau verweigert wurde. Dies gilt auch für Plätze zur Lagerung im Freien (§ 14).

(5)

Im Sinne des Abs. 3 gelten als bauliche Anlagen mit

a)

geringem brandschutztechnischen Risiko: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischem Risiko;

b)

mittlerem brandschutztechnischen Risiko: bauliche Anlagen, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude, und

c)

hohem brandschutztechnischen Risiko:

1.

Betriebsanlagen, die einer in Umsetzung der Seveso-IIIII-Richtlinie 962012/8218/EGEU oder der IPPCIndustrieemissionen-Richtlinie 20082010/175/EGEU erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung unterliegen, insbesondere §§ 77a und § 84a der Gewerbeordnung 1994, §§ 59sowie IPPC-Behandlungsanlagen und 60Anlagen nach § 59a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowieund Anlagen nach dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz undoder dem Kärntner Seveso-Betriebegesetz;

2.

Betriebsbauten und Betriebsanlagen mit umfangreichen, wartungsbedürftigen Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen und Rauchwärmeabzugsanlagen;

3.

Geschäftsbauten mit mehr als 2000 m² Betriebsfläche;

4.

Bauten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;

5.

Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Metern (Hochhäuser);

6.

Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime;

7.

Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000m²;

8.

sonstige Objekte mit erhöhter Brandgefahr, wie historisch wertvolle Gebäude und Museen;

9.

volkswirtschaftlich bedeutsame Gebäude, wie Fernheizwerke über 350 kW;

10.

Biogasanlagen;

11.

Gebäude, in welchen im Brandfall mit Sicherheit erschwerte Evakuierungs- und Rettungsbedingungen zu erwarten sind.

(6) Bei Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerstätten noch elektrische Leitungen befinden und auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes – ausgenommen Lagerungen von Ernteerzeugnissen – erfolgen, kann der Bürgermeister auf Antrag des Eigentümers (der Hausverwaltung oder des Nutzungsberechtigten) von der Verpflichtung zur Durchführung der Feuerbeschau absehen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2019

(1)

Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.

(2)

Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,

a)

ob die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen durch die Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und die Nutzungsberechtigten eingehalten werden oder sonst Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen;

b)

ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und

c)

ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.

(3)

Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen. Sie ist bei baulichen Anlagen mit

a)

geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre;

b)

mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und

c)

hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre

nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.

(4)

Der Bürgermeister hat die Durchführung der Feuerbeschau anzuordnen, wenn der Gemeinde Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht oder brandgefährliche Bauschäden bekannt werden oder wenn die Durchführung der Feuerbeschau verweigert wurde. Dies gilt auch für Plätze zur Lagerung im Freien (§ 14).

(5)

Im Sinne des Abs. 3 gelten als bauliche Anlagen mit

a)

geringem brandschutztechnischen Risiko: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischem Risiko;

b)

mittlerem brandschutztechnischen Risiko: bauliche Anlagen, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude, und

c)

hohem brandschutztechnischen Risiko:

1.

Betriebsanlagen, die einer in Umsetzung der Seveso-IIIII-Richtlinie 962012/8218/EGEU oder der IPPCIndustrieemissionen-Richtlinie 20082010/175/EGEU erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung unterliegen, insbesondere §§ 77a und § 84a der Gewerbeordnung 1994, §§ 59sowie IPPC-Behandlungsanlagen und 60Anlagen nach § 59a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowieund Anlagen nach dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz undoder dem Kärntner Seveso-Betriebegesetz;

2.

Betriebsbauten und Betriebsanlagen mit umfangreichen, wartungsbedürftigen Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen und Rauchwärmeabzugsanlagen;

3.

Geschäftsbauten mit mehr als 2000 m² Betriebsfläche;

4.

Bauten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;

5.

Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Metern (Hochhäuser);

6.

Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime;

7.

Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000m²;

8.

sonstige Objekte mit erhöhter Brandgefahr, wie historisch wertvolle Gebäude und Museen;

9.

volkswirtschaftlich bedeutsame Gebäude, wie Fernheizwerke über 350 kW;

10.

Biogasanlagen;

11.

Gebäude, in welchen im Brandfall mit Sicherheit erschwerte Evakuierungs- und Rettungsbedingungen zu erwarten sind.

(6) Bei Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerstätten noch elektrische Leitungen befinden und auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes – ausgenommen Lagerungen von Ernteerzeugnissen – erfolgen, kann der Bürgermeister auf Antrag des Eigentümers (der Hausverwaltung oder des Nutzungsberechtigten) von der Verpflichtung zur Durchführung der Feuerbeschau absehen.

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