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(1) Wurde die Beseitigung von Mängeln angeordnet (§ 28 Abs. 1), hat der Bürgermeister nach Ablauf der eingeräumten Frist (§ 28 Abs. 3) bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt wurden.
(2) Von der Nachbeschau sind der Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und diejenigen zu verständigen, denen die Pflicht zur Beseitigung der Mängel obliegt. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 6 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat jener Sachverständige, der sie durchgeführt hat, dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.
(1) Wurde die Beseitigung von Mängeln angeordnet (§ 28 Abs. 1), hat der Bürgermeister nach Ablauf der eingeräumten Frist (§ 28 Abs. 3) bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu überprüfen, ob die Mängel beseitigt wurden.
(2) Von der Nachbeschau sind der Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und diejenigen zu verständigen, denen die Pflicht zur Beseitigung der Mängel obliegt. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 6 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat jener Sachverständige, der sie durchgeführt hat, dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.