§ 48 K-GFPO Anrufung des Landesgerichts

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn das Gericht um Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung einschließlich der Leistungsfrist mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche EntscheidungFestsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommenzurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des AntragesAntrags gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.

(2) Die Vollstreckung desder rechtskräftigen EnteignungsbescheidesEntscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder gerichtlich erlegtbei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.10.2000 bis 31.12.2013

(1) Wenn das Gericht um Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung einschließlich der Leistungsfrist mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche EntscheidungFestsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommenzurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des AntragesAntrags gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.

(2) Die Vollstreckung desder rechtskräftigen EnteignungsbescheidesEntscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder gerichtlich erlegtbei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.

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