Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wenn das Gericht um Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung einschließlich der Leistungsfrist mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche EntscheidungFestsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommenzurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des AntragesAntrags gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.
(2) Die Vollstreckung desder rechtskräftigen EnteignungsbescheidesEntscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder gerichtlich erlegtbei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.
(1) Wenn das Gericht um Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung einschließlich der Leistungsfrist mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche EntscheidungFestsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommenzurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des AntragesAntrags gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.
(2) Die Vollstreckung desder rechtskräftigen EnteignungsbescheidesEntscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder gerichtlich erlegtbei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.