§ 2 K-LAuszG Kärntner Landesorden

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Kärntner Landesorden ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die für das Land Kärnten herausragende Leistungen erbracht haben oder deren Wirken für Kärnten in politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder humanitärer Hinsicht von besonderer Bedeutung ist.

(2) Der Kärntner Landesorden gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:

a)

Kärntner Landesorden in Gold,

b)

Kärntner Landesorden in Silber.

(3) Das Kleinod des Kärntner Landesordens hat in beiden Stufen das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner WappengesetzLandessymbolegesetz, LGBl Nr 69/1985LGBl. Nr. 12/2003) in künstlerisch ausgeführter Prägung zu zeigen. Die Kärntner Landesorden sind außerdem so zu gestalten, dass sie an einer Kette um den Hals getragen werden können.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Der Kärntner Landesorden ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die für das Land Kärnten herausragende Leistungen erbracht haben oder deren Wirken für Kärnten in politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder humanitärer Hinsicht von besonderer Bedeutung ist.

(2) Der Kärntner Landesorden gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:

a)

Kärntner Landesorden in Gold,

b)

Kärntner Landesorden in Silber.

(3) Das Kleinod des Kärntner Landesordens hat in beiden Stufen das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner WappengesetzLandessymbolegesetz, LGBl Nr 69/1985LGBl. Nr. 12/2003) in künstlerisch ausgeführter Prägung zu zeigen. Die Kärntner Landesorden sind außerdem so zu gestalten, dass sie an einer Kette um den Hals getragen werden können.

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