§ 5a K-LAuszG Kärntner Medaille für Verdienste

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen verdienstvoll auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens tätig waren.

(2) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:

a)

Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 25-jährige Betätigung in Bronze,

b)

Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 40-jährige Betätigung in Silber.

(3) Für die Berechnung der Dauer der Betätigung im Feuerwehrwesen gilt § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass sonstige Unterbrechungen (§ 5 Abs. 3 lit. d) bei der Verleihung einer Medaille für 25-jährige Tätigkeit 30 Monate und bei Verleihung einer Medaille für 40-jährige Tätigkeit vier Jahre erreichen dürfen.

(4) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner WappengesetzLandessymbolegesetz, LGBl Nr 69/1985LGBl. Nr. 12/2003) und auf der Rückseite ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, in künstlerischer Ausführung. Die Beifügung einer auf die Tätigkeit bezugnehmenden Umschrift ist zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen verdienstvoll auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens tätig waren.

(2) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:

a)

Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 25-jährige Betätigung in Bronze,

b)

Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 40-jährige Betätigung in Silber.

(3) Für die Berechnung der Dauer der Betätigung im Feuerwehrwesen gilt § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass sonstige Unterbrechungen (§ 5 Abs. 3 lit. d) bei der Verleihung einer Medaille für 25-jährige Tätigkeit 30 Monate und bei Verleihung einer Medaille für 40-jährige Tätigkeit vier Jahre erreichen dürfen.

(4) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner WappengesetzLandessymbolegesetz, LGBl Nr 69/1985LGBl. Nr. 12/2003) und auf der Rückseite ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, in künstlerischer Ausführung. Die Beifügung einer auf die Tätigkeit bezugnehmenden Umschrift ist zulässig.

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