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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über; sie dürfen zu deren Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
(3) Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.
(2) Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über; sie dürfen zu deren Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
(3) Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.