§ 9 K-LAuszG Rechte der ausgezeichneten Personen

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.Mit einer Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.
  2. (2)Absatz 2Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 gehen in dasverbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 kommt in den Besitz des Ausgezeichneten über; sie dürfenund darf zu derendessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.Die Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gehen in dasverbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt in den Besitz des Ausgezeichneten über; sie dürfenund darf zu derendessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.11.2024
  1. (1)Absatz einsMit einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.Mit einer Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.
  2. (2)Absatz 2Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 gehen in dasverbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 kommt in den Besitz des Ausgezeichneten über; sie dürfenund darf zu derendessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.Die Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gehen in dasverbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt in den Besitz des Ausgezeichneten über; sie dürfenund darf zu derendessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.

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