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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) | Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, | |||||||||
b) | Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, | |||||||||
c) | Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) | Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, | |||||||||
b) | Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, | |||||||||
c) | Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.