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(2) § 26 Abs. 1 und 2 gilt mit folgenden Abweichungen:
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(3) § 26 Abs. 8 und 9 gelten mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag der Dienstnehmerin eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) § 27 gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung noch in einer anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.
(5) § 28 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 durch die Dienstbehörde die Dienstnehmerin anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung Karenz beanspruchen kann.
(6) Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 29 gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
(7) §§ 31 und 33 gelten nicht.
(2) § 26 Abs. 1 und 2 gilt mit folgenden Abweichungen:
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(3) § 26 Abs. 8 und 9 gelten mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag der Dienstnehmerin eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) § 27 gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung noch in einer anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.
(5) § 28 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 durch die Dienstbehörde die Dienstnehmerin anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung Karenz beanspruchen kann.
(6) Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 29 gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
(7) §§ 31 und 33 gelten nicht.