Anl. 1 K-MEKG 2002

Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2024 bis 31.12.9999
Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach den (§§ 26 LGBl Nr 44/2024bis 34 oder 43 bis 49)
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2024, in der Fassung dieses Gesetzes, verlangt werden von

)
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
  1. 1.

    nicht mehr als 1.666,66 €

    30 % des Gesamtpensionseinkommens

    über 1.666,66 € bis zu 2.000 €

    500 €

    ab 2.000 € bis zu 2.500 €

    ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

    1. (6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen

      2. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.

  2. (1)Absatz einsArt. I Z 1 bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend §§ 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.Art. römisch eins Ziffer eins bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend Paragraphen 19,, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
  3. (2)Absatz 2Art. I Z 10, 12, 14, 15, 25 (betreffend §§ 26, 29, 34, 43 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.Art. römisch eins Ziffer 10,, 12, 14, 15, 25 (betreffend Paragraphen 26,, 29, 34, 43 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.
  4. (3)Absatz 3Art. I Z 9, 27 und 28 (betreffend §§ 24, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Art. römisch eins Ziffer 9,, 27 und 28 (betreffend Paragraphen 24,, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  5. (4)Absatz 4Art. II Z 2 (betreffend § 34 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft. Art. römisch II Ziffer 2, (betreffend Paragraph 34, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft.
  6. (5)Absatz 5Art. II Z 1, 3 und 4 (betreffend §§ 7, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Art. II Z 3 (betreffend § 47 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Art. römisch II Ziffer eins,, 3 und 4 (betreffend Paragraphen 7,, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Art. römisch II Ziffer 3, (betreffend Paragraph 47, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  7. (6)Absatz 6§ 7 Abs. 6 und § 77 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.Paragraph 7, Absatz 6 und Paragraph 77, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.
  8. (7)Absatz 7Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach § 58 Abs. 7 K-LVBG 1994, § 50 Abs. 7 K-GVBG oder § 90 Abs. 6 K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach Paragraph 58, Absatz 7, K-LVBG 1994, Paragraph 50, Absatz 7, K-GVBG oder Paragraph 90, Absatz 6, K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.
  9. (8)Absatz 8Die Ablehnung von Ansuchen und Anträgen von Beamten, Vertragsbediensteten oder Gemeindemitarbeiterinnen betreffend die Gewährung von Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung oder Pflegeteilzeit oder die Herabsetzung der Wochendienstzeit für Betreuungs- und Pflegezwecke und jede Aufschiebung der Inanspruchnahme einer solchen Regelung ist schriftlich zu begründen. Diese Anträge sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu prüfen.
  10. (9)Absatz 9Abweichend von § 26 Abs. 4 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist § 47 Abs. 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.Abweichend von Paragraph 26, Absatz 4, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist Paragraph 47, Absatz 6, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73, in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.

Stand vor dem 20.06.2024

In Kraft vom 28.12.2022 bis 20.06.2024
Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach den (§§ 26 LGBl Nr 44/2024bis 34 oder 43 bis 49)
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2024, in der Fassung dieses Gesetzes, verlangt werden von

)
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
  1. 1.

    nicht mehr als 1.666,66 €

    30 % des Gesamtpensionseinkommens

    über 1.666,66 € bis zu 2.000 €

    500 €

    ab 2.000 € bis zu 2.500 €

    ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

    1. (6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen

      2. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.

  2. (1)Absatz einsArt. I Z 1 bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend §§ 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.Art. römisch eins Ziffer eins bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend Paragraphen 19,, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
  3. (2)Absatz 2Art. I Z 10, 12, 14, 15, 25 (betreffend §§ 26, 29, 34, 43 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.Art. römisch eins Ziffer 10,, 12, 14, 15, 25 (betreffend Paragraphen 26,, 29, 34, 43 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.
  4. (3)Absatz 3Art. I Z 9, 27 und 28 (betreffend §§ 24, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Art. römisch eins Ziffer 9,, 27 und 28 (betreffend Paragraphen 24,, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  5. (4)Absatz 4Art. II Z 2 (betreffend § 34 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft. Art. römisch II Ziffer 2, (betreffend Paragraph 34, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft.
  6. (5)Absatz 5Art. II Z 1, 3 und 4 (betreffend §§ 7, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Art. II Z 3 (betreffend § 47 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Art. römisch II Ziffer eins,, 3 und 4 (betreffend Paragraphen 7,, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Art. römisch II Ziffer 3, (betreffend Paragraph 47, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  7. (6)Absatz 6§ 7 Abs. 6 und § 77 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.Paragraph 7, Absatz 6 und Paragraph 77, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.
  8. (7)Absatz 7Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach § 58 Abs. 7 K-LVBG 1994, § 50 Abs. 7 K-GVBG oder § 90 Abs. 6 K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach Paragraph 58, Absatz 7, K-LVBG 1994, Paragraph 50, Absatz 7, K-GVBG oder Paragraph 90, Absatz 6, K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.
  9. (8)Absatz 8Die Ablehnung von Ansuchen und Anträgen von Beamten, Vertragsbediensteten oder Gemeindemitarbeiterinnen betreffend die Gewährung von Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung oder Pflegeteilzeit oder die Herabsetzung der Wochendienstzeit für Betreuungs- und Pflegezwecke und jede Aufschiebung der Inanspruchnahme einer solchen Regelung ist schriftlich zu begründen. Diese Anträge sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu prüfen.
  10. (9)Absatz 9Abweichend von § 26 Abs. 4 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist § 47 Abs. 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.Abweichend von Paragraph 26, Absatz 4, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist Paragraph 47, Absatz 6, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73, in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.

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