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Senioren
(1) Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und die
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(2) Wenn es zur Erreichung dieses angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs 1 Abstand genommen werden.
Senioren
(1) Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und die
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(2) Wenn es zur Erreichung dieses angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs 1 Abstand genommen werden.