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Förderung der Senioren
Allgemeine Seniorenförderung
(1) Das Land fördert auf Antrag von Seniorenorganisationen, die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen durch die Gewährung eines jährlichen Förderungsbetrages.
(2) Die allgemeine Seniorenförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, die
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(3) Bei der jährlichen Festlegung der einzelnen
Zuteilung der allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
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(4) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs 3 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfes monatlich im voraus.
Förderung der Senioren
Allgemeine Seniorenförderung
(1) Das Land fördert auf Antrag von Seniorenorganisationen, die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen durch die Gewährung eines jährlichen Förderungsbetrages.
(2) Die allgemeine Seniorenförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, die
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(3) Bei der jährlichen Festlegung der einzelnen
Zuteilung der allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
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(4) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs 3 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfes monatlich im voraus.