§ 5 K-SenG (weggefallen)

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 5 K-SenG

Besondere Seniorenförderung

(1) Nach Maßgabe dieses Landesgesetzes und der hiefür verfügbaren Mittel kann der zuständige Seniorenreferent des Landes Kärnten, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Referenten auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Der § 4 ist davon nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2022
§ 5 K-SenG

Besondere Seniorenförderung

(1) Nach Maßgabe dieses Landesgesetzes und der hiefür verfügbaren Mittel kann der zuständige Seniorenreferent des Landes Kärnten, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Referenten auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Der § 4 ist davon nicht berührt.

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