§ 6 K-SenG (weggefallen)

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die Förderungen des Landes gemäß §§ 4 § 6 K-SenGund 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001 seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 10.06.2022 bis 31.12.2022
Die Förderungen des Landes gemäß §§ 4 § 6 K-SenGund 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001 seit 31.12.2022 weggefallen.

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