§ 10 K-SenG

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2022 bis 31.12.9999
§ 10

Vorsitz, Stellvertretung

Der Seniorenbeirat hat aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) erste(n) und eine(n) zweite(n) Stellvertreterin (Stellvertreter) zu wählen. Das Vorschlagsrecht für den ersten Stellvertreter (die erste Stellvertreterin) kommt den auf Vorschlag der mitgliederstärksten Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern des Seniorenbeirates zu, aus deren Mitte der (die) Vorsitzende nicht gewählt wurde. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Stellvertreter (die zweite Stellvertreterin) kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der erste Stellvertreter (die erste Stellvertreterin) gewählt worden ist.

Stand vor dem 09.06.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2022
§ 10

Vorsitz, Stellvertretung

Der Seniorenbeirat hat aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) erste(n) und eine(n) zweite(n) Stellvertreterin (Stellvertreter) zu wählen. Das Vorschlagsrecht für den ersten Stellvertreter (die erste Stellvertreterin) kommt den auf Vorschlag der mitgliederstärksten Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern des Seniorenbeirates zu, aus deren Mitte der (die) Vorsitzende nicht gewählt wurde. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Stellvertreter (die zweite Stellvertreterin) kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der erste Stellvertreter (die erste Stellvertreterin) gewählt worden ist.

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