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(1) Jeder Todfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Liegt der Sterbe- oder Fundort in einem der inländischen Halde unmittelbar vorgelagerten Gebiet des Bodensees, so ist die Anzeige dem Bürgermeister der Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet die Leiche an Land gebracht wird.
(2) Statt der Anzeige an den Bürgermeister nach Abs. 1 kann der Todfall auch dem zuständigen Totenbeschauer (§ 6 Abs. 2) angezeigt werden. Dieser ist zur Weiterleitung der Todfallsanzeige an den zuständigen Bürgermeister verpflichtet.
(3) Die Erstattung der Todfallsanzeige obliegt der Reihenfolge nach den Angehörigen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sonstigen Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt oder ihn gepflegt haben, und schließlich den Personen, die zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche gefunden haben. Erfolgt der Tod in einer Anstalt (Heil-Krankenanstalt, Pflege-Pflegeheim, Erziehung-Einrichtung für Minderjährige, StrafanstaltStrafvollzugsanstalt u.dgl.), so ist der Anstaltsleiter zur Erstattung der Todfallsanzeige verpflichtet.
(34) Die nach Abs. 13 zur Erstattung der Todfallsanzeige Verpflichteten können das mit Verrichtungen nach dem 3. und 4. Abschnitt dieses Hauptstückes beauftragte Leichenbestattungsunternehmen mit der Erstattung der Todfallsanzeige betrauen. Wenn das Unternehmen dagegen nicht sofort Einwand erhebt, ist es verpflichtet, die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
(45) Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften werden durch die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 34 nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
(1) Jeder Todfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Liegt der Sterbe- oder Fundort in einem der inländischen Halde unmittelbar vorgelagerten Gebiet des Bodensees, so ist die Anzeige dem Bürgermeister der Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet die Leiche an Land gebracht wird.
(2) Statt der Anzeige an den Bürgermeister nach Abs. 1 kann der Todfall auch dem zuständigen Totenbeschauer (§ 6 Abs. 2) angezeigt werden. Dieser ist zur Weiterleitung der Todfallsanzeige an den zuständigen Bürgermeister verpflichtet.
(3) Die Erstattung der Todfallsanzeige obliegt der Reihenfolge nach den Angehörigen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sonstigen Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt oder ihn gepflegt haben, und schließlich den Personen, die zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche gefunden haben. Erfolgt der Tod in einer Anstalt (Heil-Krankenanstalt, Pflege-Pflegeheim, Erziehung-Einrichtung für Minderjährige, StrafanstaltStrafvollzugsanstalt u.dgl.), so ist der Anstaltsleiter zur Erstattung der Todfallsanzeige verpflichtet.
(34) Die nach Abs. 13 zur Erstattung der Todfallsanzeige Verpflichteten können das mit Verrichtungen nach dem 3. und 4. Abschnitt dieses Hauptstückes beauftragte Leichenbestattungsunternehmen mit der Erstattung der Todfallsanzeige betrauen. Wenn das Unternehmen dagegen nicht sofort Einwand erhebt, ist es verpflichtet, die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
(45) Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften werden durch die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 34 nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009