§ 15 K-SenG

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2022 bis 31.12.9999
§ 15

Entschädigungen der Mitglieder für Fahrtauslagen

(1) Die Mitgliedschaft zum Seniorenbeirat ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen zu gewähren.

Stand vor dem 09.06.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2022
§ 15

Entschädigungen der Mitglieder für Fahrtauslagen

(1) Die Mitgliedschaft zum Seniorenbeirat ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen zu gewähren.

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