§ 7 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau unverzüglich, jedenfalls spätestens 12 Stunden nach Kenntnis des Todfalles vorzunehmen.

(2) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau festzustellen, ob nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft der Tod eingetreten ist und welche Ursache für den Eintritt des Todes maßgebend war.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 14.08.2009 bis 19.09.2013

(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau unverzüglich, jedenfalls spätestens 12 Stunden nach Kenntnis des Todfalles vorzunehmen.

(2) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau festzustellen, ob nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft der Tod eingetreten ist und welche Ursache für den Eintritt des Todes maßgebend war.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013

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