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(1) Wenn der Totenbeschauer die Todesursache nicht feststellen kann, hat er dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach Einlangen einer Anzeige nach Abs. 1 oder, wenn er es zur Feststellung der Todesursache von sich aus für erforderlich hält, unter Beiziehung eines weiteren sanitätspolizeilichen Sachverständigen die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Maßnahmen ist dem Totenbeschauer bekannt zu geben.
(3) Die nach anderen Vorschriften dem Totenbeschauer obliegende Verpflichtung, Anzeigen über Todfälle zu erstatten, wird durch die Anzeigepflicht nach Abs. 1 nicht berührt. Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine kriminalpolizeiliche Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung stattfindet.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
(1) Wenn der Totenbeschauer die Todesursache nicht feststellen kann, hat er dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach Einlangen einer Anzeige nach Abs. 1 oder, wenn er es zur Feststellung der Todesursache von sich aus für erforderlich hält, unter Beiziehung eines weiteren sanitätspolizeilichen Sachverständigen die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Maßnahmen ist dem Totenbeschauer bekannt zu geben.
(3) Die nach anderen Vorschriften dem Totenbeschauer obliegende Verpflichtung, Anzeigen über Todfälle zu erstatten, wird durch die Anzeigepflicht nach Abs. 1 nicht berührt. Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine kriminalpolizeiliche Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung stattfindet.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017