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Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaft und die Wahrung der Pietät nähere Bestimmungen über die Durchführung von Leichenöffnungen, die außerhalb von Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 vorgenommen werden, und die Ausgestaltung von Obduktionsräumen zu erlassen, die sich außerhalb von Heil- und PflegeanstaltenKrankenanstalten befinden. Hiebei sind insbesondere nähere Vorschriften über die Vorkehrungen zu erlassen, die bei der Öffnung der Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaft und die Wahrung der Pietät nähere Bestimmungen über die Durchführung von Leichenöffnungen, die außerhalb von Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 vorgenommen werden, und die Ausgestaltung von Obduktionsräumen zu erlassen, die sich außerhalb von Heil- und PflegeanstaltenKrankenanstalten befinden. Hiebei sind insbesondere nähere Vorschriften über die Vorkehrungen zu erlassen, die bei der Öffnung der Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009