§ 22 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Jede Leiche muss spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes oder nach ihrer Auffindung oder Enterdigung bestattet werden. Davon ausgenommen sind Leichen, deren Verwesung durch besondere Vorkehrungen (entsprechende Aufbewahrung in einem Kühlraum oder Konservierung) verhindert wird; sie sind spätestens nach zehn Tagen zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur mit Genehmigung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch eine solche Bestattung weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Leiche nicht rechtzeitig bestattet werden kann, weil die Maßnahmen zur Klärung der Todesursache (§ 9 Abs. 2) nicht abgeschlossen sind oder von der Staatsanwaltschaft Einwände gegen die Vornahme der Bestattung erhoben werden (§ 10 Abs. 2).

(2) Die Bestattungspflicht besteht auch für abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht in einer ärztlichen Ordination oder einer Krankenanstalt unschädlich beseitigt werden. Die Bestattung oder unschädliche Beseitigung solcher Körperteile hat der behandelnde Arzt oder der ärztliche Leiter der Krankenanstalt zu veranlassen.

(3) Leichen, die für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen wurden, die solchen Zwecken dient, sind, sobald sie für solche Zwecke nicht mehr benötigt werden, ohne unnötigen Verzug zu bestatten oder, falls es sich nur um Leichenteile handelt, im Rahmen der Einrichtung unschädlich zu beseitigen. Die Bestattung oder Beseitigung hat in einem solchen Falle der Leiter der Einrichtung zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.2017

(1) Jede Leiche muss spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes oder nach ihrer Auffindung oder Enterdigung bestattet werden. Davon ausgenommen sind Leichen, deren Verwesung durch besondere Vorkehrungen (entsprechende Aufbewahrung in einem Kühlraum oder Konservierung) verhindert wird; sie sind spätestens nach zehn Tagen zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur mit Genehmigung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch eine solche Bestattung weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Leiche nicht rechtzeitig bestattet werden kann, weil die Maßnahmen zur Klärung der Todesursache (§ 9 Abs. 2) nicht abgeschlossen sind oder von der Staatsanwaltschaft Einwände gegen die Vornahme der Bestattung erhoben werden (§ 10 Abs. 2).

(2) Die Bestattungspflicht besteht auch für abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht in einer ärztlichen Ordination oder einer Krankenanstalt unschädlich beseitigt werden. Die Bestattung oder unschädliche Beseitigung solcher Körperteile hat der behandelnde Arzt oder der ärztliche Leiter der Krankenanstalt zu veranlassen.

(3) Leichen, die für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen wurden, die solchen Zwecken dient, sind, sobald sie für solche Zwecke nicht mehr benötigt werden, ohne unnötigen Verzug zu bestatten oder, falls es sich nur um Leichenteile handelt, im Rahmen der Einrichtung unschädlich zu beseitigen. Die Bestattung oder Beseitigung hat in einem solchen Falle der Leiter der Einrichtung zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

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