§ 31 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Benützung eines Friedhofes oder einer Feuerbestattungsanlage ist von der Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsordnung, Krematoriums-ordnungKrematoriumsordnung) zu regeln.

(2) Die Friedhofsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung des Friedhofes jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

a)

die Verwaltung des Friedhofes,

b)

den Kreis der Verstorbenen, für deren Bestattung der Friedhof bestimmt ist,

c)

die Einrichtungen des Friedhofes,

d)

die Grabstättenarten (Abs. 3), die Beschaffenheit der Grabstätten und die Dauer der Benützungsrechte an den Grabstätten (§ 38 Abs. 3),

e)

den bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte abzuwartenden Zeitraum (Mindestruhezeit),

f)

die Rechte und Pflichten der an einer Grabstätte Benützungsberechtigten,

g)

das von den Benützern und Besuchern des Friedhofes zu beobachtende Verhalten innerhalb des Friedhofes.

(3) Als Grabstätten können in der Friedhofsordnung vorgesehen werden

a)

Reihengräber, das sind Grabstätten, die fortlaufend belegt werden, der Bestattung von jeweils nur einer Leiche oder der Beisetzung von jeweils nur einer Urne dienen und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes nicht möglich ist,

b)

Sondergräber, das sind Grabstätten, in denen eine oder mehrere Leichen bestattet oder eine oder mehrere Urnen, im Falle des § 26 Abs. 4 auch Aschenreste ohne Urne, beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes möglich ist.

(4) Die Krematoriumsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung der Anlage jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

a)

die Grundzüge der Verwaltung der Feuerbestattungsanlage,

b)

den Kreis der Verstorbenen, für deren Einäscherung die Anlage bestimmt ist,

c)

die Rechte und Pflichten der Anlagebenützer,

d)

das von den Benützern und Besuchern der Anlage zu beobachtende Verhalten innerhalb der Anlage.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

(1) Die Benützung eines Friedhofes oder einer Feuerbestattungsanlage ist von der Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsordnung, Krematoriums-ordnungKrematoriumsordnung) zu regeln.

(2) Die Friedhofsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung des Friedhofes jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

a)

die Verwaltung des Friedhofes,

b)

den Kreis der Verstorbenen, für deren Bestattung der Friedhof bestimmt ist,

c)

die Einrichtungen des Friedhofes,

d)

die Grabstättenarten (Abs. 3), die Beschaffenheit der Grabstätten und die Dauer der Benützungsrechte an den Grabstätten (§ 38 Abs. 3),

e)

den bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte abzuwartenden Zeitraum (Mindestruhezeit),

f)

die Rechte und Pflichten der an einer Grabstätte Benützungsberechtigten,

g)

das von den Benützern und Besuchern des Friedhofes zu beobachtende Verhalten innerhalb des Friedhofes.

(3) Als Grabstätten können in der Friedhofsordnung vorgesehen werden

a)

Reihengräber, das sind Grabstätten, die fortlaufend belegt werden, der Bestattung von jeweils nur einer Leiche oder der Beisetzung von jeweils nur einer Urne dienen und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes nicht möglich ist,

b)

Sondergräber, das sind Grabstätten, in denen eine oder mehrere Leichen bestattet oder eine oder mehrere Urnen, im Falle des § 26 Abs. 4 auch Aschenreste ohne Urne, beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes möglich ist.

(4) Die Krematoriumsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung der Anlage jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

a)

die Grundzüge der Verwaltung der Feuerbestattungsanlage,

b)

den Kreis der Verstorbenen, für deren Einäscherung die Anlage bestimmt ist,

c)

die Rechte und Pflichten der Anlagebenützer,

d)

das von den Benützern und Besuchern der Anlage zu beobachtende Verhalten innerhalb der Anlage.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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