§ 36 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen, in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grundaufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.

(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Gemeinde unverzüglich die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

(1) Der Bürgermeister hat, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen, in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grundaufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.

(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Gemeinde unverzüglich die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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