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(1) Der Bürgermeister hat, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen, in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grundaufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.
(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Gemeinde unverzüglich die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
(1) Der Bürgermeister hat, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen, in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grundaufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.
(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Gemeinde unverzüglich die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009