§ 48 BestG

Bestattungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

Die Gebühr fürFür die Beistellung der Leichenhalle oder der Leichenkammer zur Aufbahrung einer Leiche (kann eine Aufbahrungsgebühr) ist so festzusetzen, dass sie den durch die Beistellung der Leichenhalle oder Leichenkammer durchschnittlich erwachsenden Aufwand nicht übersteigt festgesetzt werden. Die Aufbahrungsgebühr ist nach Kalendertagen zu berechnen. Die Tage, die eine Leiche auf Grundaufgrund behördlicher oder strafgerichtlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, sind bei Berechnung der Aufbahrungsgebühr nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

Die Gebühr fürFür die Beistellung der Leichenhalle oder der Leichenkammer zur Aufbahrung einer Leiche (kann eine Aufbahrungsgebühr) ist so festzusetzen, dass sie den durch die Beistellung der Leichenhalle oder Leichenkammer durchschnittlich erwachsenden Aufwand nicht übersteigt festgesetzt werden. Die Aufbahrungsgebühr ist nach Kalendertagen zu berechnen. Die Tage, die eine Leiche auf Grundaufgrund behördlicher oder strafgerichtlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, sind bei Berechnung der Aufbahrungsgebühr nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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