§ 56 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle der Stilllegung oder Auflassung die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für Gesundheit und zur Wahrung der Pietät anzuordnen. Bei Auflassung eines Friedhofes, in welchem die letzten Bestattungen vor weniger als 20 Jahren, im Falle einer Urnenbestattung in einem Erdgrab vor weniger als fünf Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung der Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

(1) Die Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle der Stilllegung oder Auflassung die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für Gesundheit und zur Wahrung der Pietät anzuordnen. Bei Auflassung eines Friedhofes, in welchem die letzten Bestattungen vor weniger als 20 Jahren, im Falle einer Urnenbestattung in einem Erdgrab vor weniger als fünf Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung der Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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