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(1) Die Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat im Falle der Stilllegung oder Auflassung die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für Gesundheit und zur Wahrung der Pietät anzuordnen. Bei Auflassung eines Friedhofes, in welchem die letzten Bestattungen vor weniger als 20 Jahren, im Falle einer Urnenbestattung in einem Erdgrab vor weniger als fünf Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung der Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
(1) Die Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat im Falle der Stilllegung oder Auflassung die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für Gesundheit und zur Wahrung der Pietät anzuordnen. Bei Auflassung eines Friedhofes, in welchem die letzten Bestattungen vor weniger als 20 Jahren, im Falle einer Urnenbestattung in einem Erdgrab vor weniger als fünf Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung der Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009