§ 59 BestG

Bestattungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

a)

die Art, Lage und Ausgestaltung der Urnenstätte den Interessen der Raumplanung entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; eine Urnenstätte innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§ 2 Abs. 3 lit. h 2. Halbsatz Raumplanungsgesetz) bedarf jedenfalls einer entsprechenden Widmung als Freifläche Sondergebiet,

b)

die antragstellende Person das Eigentumsrechtselbst Eigentümer des Grundstückes ist oder ein grundbücherlich einverleibtes Verfügungsrecht an dem betreffenden Grundstück für mindestens 30 Jahre nachweisen kannhat,

c)

glaubhaft gemacht wird, dass die Urnenstätte längerfristig und zur Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen betrieben wird,

d)

gewährleistet ist, dass die Urnenstätte öffentlich zugänglich ist,

e)

gewährleistet ist, dass die Pietät gewahrt ist und

f)

eine Friedhofsordnung nach § 60 vorliegt.

(2) Der Eigentümer des betroffenen Grundstückes sowie die Eigentümer der Grundstücke, welche an das für die Urnenstätte heranzuziehende Grundstück unmittelbar angrenzen, sind dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen.

(3) Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, sofern das Verfügungsrecht nach Abs. 1 lit. b zeitlich beschränkt ist.

(4) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Pietät nicht gewahrt ist und der Genehmigungsinhaber trotz vorangehender Aufforderung des Bürgermeisters nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Pietät setzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 24/2020, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 18.04.2020 bis 30.06.2022

a)

die Art, Lage und Ausgestaltung der Urnenstätte den Interessen der Raumplanung entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; eine Urnenstätte innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§ 2 Abs. 3 lit. h 2. Halbsatz Raumplanungsgesetz) bedarf jedenfalls einer entsprechenden Widmung als Freifläche Sondergebiet,

b)

die antragstellende Person das Eigentumsrechtselbst Eigentümer des Grundstückes ist oder ein grundbücherlich einverleibtes Verfügungsrecht an dem betreffenden Grundstück für mindestens 30 Jahre nachweisen kannhat,

c)

glaubhaft gemacht wird, dass die Urnenstätte längerfristig und zur Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen betrieben wird,

d)

gewährleistet ist, dass die Urnenstätte öffentlich zugänglich ist,

e)

gewährleistet ist, dass die Pietät gewahrt ist und

f)

eine Friedhofsordnung nach § 60 vorliegt.

(2) Der Eigentümer des betroffenen Grundstückes sowie die Eigentümer der Grundstücke, welche an das für die Urnenstätte heranzuziehende Grundstück unmittelbar angrenzen, sind dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen.

(3) Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, sofern das Verfügungsrecht nach Abs. 1 lit. b zeitlich beschränkt ist.

(4) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Pietät nicht gewahrt ist und der Genehmigungsinhaber trotz vorangehender Aufforderung des Bürgermeisters nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Pietät setzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 24/2020, 4/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten