§ 60 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) MitVom Rechtsträger einer Geldstrafe bisprivaten Urnenstätte ist eine Friedhofsordnung zu 2.000 Euro ist vonerlassen. Diese hat dem § 2 und dem § 31 mit der BezirksverwaltungsbehördeMaßgabe zu bestrafenentsprechen, werdass in den Grabstätten nur Urnen beigesetzt werden dürfen.

a)

den Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 3 bis 6, 8, 12 Abs. 2, 13, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3, 19, 20 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 24, 25, 26 Abs. 1 und 3, 37a Abs. 3, 5 und 6 in Verbindung mit 56 Abs. 1, 53, 54, 55, 56 Abs. 1 oder den auf Grund der §§ 15, 21 und 27 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

b)

eine nach den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2, 20 Abs. 5, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2, 25 Abs. 5 und 26 Abs. 2 erteilte Auflage nicht erfüllt,

c)

gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (§ 31) gröblich verstößt,

d)

als privater Betreiber einer Feuerbestattungsanlage Verfügungen nach § 37a Abs. 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 2 sowie 57 Abs. 2 und 3 nicht befolgt.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlichEine Ausfertigung der in BescheidenFriedhofsordnung ist dem Bürgermeister nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werdenderen Erlassung unverzüglich zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996LGBl.Nr. 43/2009, 58/2001

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.08.2009

(1) MitVom Rechtsträger einer Geldstrafe bisprivaten Urnenstätte ist eine Friedhofsordnung zu 2.000 Euro ist vonerlassen. Diese hat dem § 2 und dem § 31 mit der BezirksverwaltungsbehördeMaßgabe zu bestrafenentsprechen, werdass in den Grabstätten nur Urnen beigesetzt werden dürfen.

a)

den Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 3 bis 6, 8, 12 Abs. 2, 13, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3, 19, 20 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 24, 25, 26 Abs. 1 und 3, 37a Abs. 3, 5 und 6 in Verbindung mit 56 Abs. 1, 53, 54, 55, 56 Abs. 1 oder den auf Grund der §§ 15, 21 und 27 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

b)

eine nach den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2, 20 Abs. 5, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2, 25 Abs. 5 und 26 Abs. 2 erteilte Auflage nicht erfüllt,

c)

gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (§ 31) gröblich verstößt,

d)

als privater Betreiber einer Feuerbestattungsanlage Verfügungen nach § 37a Abs. 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 2 sowie 57 Abs. 2 und 3 nicht befolgt.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlichEine Ausfertigung der in BescheidenFriedhofsordnung ist dem Bürgermeister nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werdenderen Erlassung unverzüglich zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996LGBl.Nr. 43/2009, 58/2001

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