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(1) MitVom Rechtsträger einer Geldstrafe bisprivaten Urnenstätte ist eine Friedhofsordnung zu 2.000 Euro ist vonerlassen. Diese hat dem § 2 und dem § 31 mit der BezirksverwaltungsbehördeMaßgabe zu bestrafenentsprechen, werdass in den Grabstätten nur Urnen beigesetzt werden dürfen.
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(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlichEine Ausfertigung der in BescheidenFriedhofsordnung ist dem Bürgermeister nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werdenderen Erlassung unverzüglich zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996LGBl.Nr. 43/2009, 58/2001
(1) MitVom Rechtsträger einer Geldstrafe bisprivaten Urnenstätte ist eine Friedhofsordnung zu 2.000 Euro ist vonerlassen. Diese hat dem § 2 und dem § 31 mit der BezirksverwaltungsbehördeMaßgabe zu bestrafenentsprechen, werdass in den Grabstätten nur Urnen beigesetzt werden dürfen.
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(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlichEine Ausfertigung der in BescheidenFriedhofsordnung ist dem Bürgermeister nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werdenderen Erlassung unverzüglich zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996LGBl.Nr. 43/2009, 58/2001